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Ausländische Bußgelder: Auch Schweizer Strafzettel werden nun eingetrieben

Wer im Urlaub mit dem Auto Verkehrsverstöße begeht, dem droht unliebsame Post. Nun gilt das auch für Bußgelder wegen Vergehen in der Schweiz.

 ©Peggy Marco Pixabay

Die automobile Reisewelle rollt – auch ins Ausland. Da ist es gut und sinnvoll, die landesspezifischen Verkehrsregeln zu kennen und zu beachten. Denn schon lange nicht mehr bleiben amtliche Zettel hinterm Scheibenwischer oder zugesandte Bescheide einer ausländischen Behörde in Deutschland folgenlos. Konnten schon bisher durch das zwischen den EU-Mitgliedern geschlossene Abkommen auf Gegenseitigkeit im Ausland verhängte Bußen auch in Deutschland eingetrieben werden, so gilt das nun auch für Nicht-EU-Länder wie die Schweiz. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) gibt Hinweise, was zu tun ist, wenn nach der Rückkehr aus dem Urlaub unliebsame Post im Briefkasten liegt.

Seit Mai diesen Jahres gilt der neue deutsch-schweizerischer Polizeivertrag. Demnach muss, wer in der Kantonsrepublik geblitzt wird oder falsch parkt, damit rechnen, künftig unter Mithilfe des deutschen Bundesamtes für Justiz (BfJ) in Deutschland Bußgelder zahlen zu müssen. Und das kann durchaus teuer werden. Beträge von mindestens 80 Franken oder 70 Euro bilden hier die Untergrenze. Und erst ab Überschreiten der gesetzlichen deutschen Obergrenze für Verkehrsgeldbußen von 2000 Euro soll die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung geprüft werden.

Dem BfJ in Bonn ist in Deutschland für EU-Länder und die Schweiz die Aufgabe zugewiesen, die ausländischen Bescheide zu bearbeiten und Bußgelder einzutreiben. Diese werden formal überprüft, ob sie vollständig und korrekt sind, wobei die ausländische Behörde einen rechtskräftigen Bescheid vorlegen muss. Kontrolliert wird dann, ob der Adressat die wesentlichen Verfahrensdokumente in seiner eigenen Landessprache erhalten hat und ob er ausreichend Gelegenheit erhielt, sich gegen die Vorwürfe zu wehren. Ist das gegeben, erhalten die Betroffenen Post vom BfJ.

Diese sollte die Zahlungsaufforderung gewissenhaft prüfen. Der AvD rät, Einwendungen dem BfJ immer schriftlich darzulegen. Wer nicht selbst gefahren ist oder vorher keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber den Stellen im Ausland hatte, kann das vortragen. Wichtig: Das Amt ist lediglich für die Vollstreckung zuständig, das vorausgegangene Bußgeldverfahren im Ausland ist zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Das ist auch der Grund, warum Autofahrer auf Schriftstücke aus dem Ausland immer antworten sollten. Vielfach machen Behörden aus dem Ausland Unterlagen auf entsprechenden Homepages per Codenummer in der Sprache des Betroffenen einsehbar. So verfahren etwa die Niederlande, Italien oder Frankreich.

In jedem Fall sollten die eingegangenen Schriftstücke immer sorgfältig aufbewahrt werden. AvD-Mitglieder können sich bei entsprechenden Vorwürfen von Vertrauensanwälten kostenlos beraten lassen. Der Autoclub weist darauf hin, dass Bußgelder und Strafen für Verkehrsübertretungen im Ausland nur auf Grundlage der Vereinbarung der EU-Mitgliedstaaten vollstreckt werden dürfen. Zuständig in Deutschland ist alleine das Bundesamt für Justiz.

Allerdings gibt es viele Berichte über Inkassounternehmen oder Anwälte, die unter Berechnung hoher Zusatzgebühren, Gelder beitreiben wollen. Bekannt sind kroatische Notare, die ausländischen Urlaubern hohe Gebühren im Zusammenhang mit dem Parken in Rechnung gestellt hatten. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind solche Praktiken im Zusammenhang mit Parkforderungen in Kroatien rechtswidrig. Der AvD rät bei Eingang solcher Schreiben schriftlich zu widersprechen und rechtlichen Beistand beizuziehen.

Autofahrer müssen aber beachten, dass Parkgebühren, ob in Kroatien oder in anderen Ländern, rechtlich zulässig und, wenn angefallen, auch zu zahlen sind. Ein europäischer Mahnbescheid kann mit der Begründung erlassen werden, dass Gelder für Parken beigetrieben werden, die nichts mit einer Bußgeldvollstreckung zu tun haben. Ein Grund mehr, sich vor Ort an die erkennbaren Vorgaben zu halten.

Zurzeit bereitet die EU außerdem eine Richtlinie vor, die im Ausland verhängte Fahrverbote gegen einen in Deutschland wohnenden Kraftfahrer wirksam werden lassen. Im Rahmen des sogenannten Road Safety Package sollen demnach Führerscheinsanktionen von mindestens einem Monat EU-weit umgesetzt werden können.

aum