Diebstahl aus dem Auto: Wann die Versicherung nicht zahlt
Wer es Dieben leicht macht, der bleibt womöglich auf Diebstahlschäden sitzen, denn es gibt etliche Fälle, in denen die Versicherung bei Diebstählen von Gegenständen aus Autos nicht zahlen muss.
Sei es, dass im Sommer die Fenster einen Spalt oder das Schiebedach offen sind, sei es, dass beim Tankstopp das Auto während des Bezahlens nur kurz unverschlossen ist oder das Cabrioverdeck unten bleibt: Mancher Autofahrer macht es Dieben leicht. Ein Fahrzeug sollte daher nie unverschlossen stehen gelassen werde, und sei es auch nur für einen kurzen Moment, um eine Kleinigkeit zu erledigen. Denn nicht immer kommt die Versicherung für den Schaden auf, denn es kommt auf die Umstände an.
Grundsätzlich kommt für gestohlene Gegenstände aus einem Auto durch gewaltsames Öffnen die Hausratversicherung auf, stellt das Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern der HUK-Coburg klar. Dies gilt allerdings nur, wenn den Versicherten keine Mitschuld aufgrund von Fahrlässigkeit trifft. Und die kann schnell vorliegen. Wer sein Fahrzeug im öffentlichen Raum parkt und darin Wertgegenstände zurücklässt, muss damit rechnen, im Schadenfall nur einen Teil oder gar nichts ersetzt zu bekommen. Dazu zählen nicht nur Straßen und Plätze, sondern auch öffentliche Parkhäuser. Wenn dort das Auto aufgebrochen wird, prüft der Versicherer stets die Umstände und kürzt gegebenenfalls die Leistung oder zahlt gar nichts.
Selbst ein ordnungsgemäß verschlossenes Auto ist keine Garantie dafür, Geld zu bekommen, wenn Wertsachen aus dem Fahrzeug gestohlen werden. So verweist das Goslar Institut auf ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahr 2019, bei dem Gegenstände aus einem Pkw entwendet wurden, aber Aufbruchspuren fehlten (Az.: 32 C 2803/18 (27)). In dem betreffenden Fall hatte der Kläger von seiner Hausratversicherung 3000 Euro gefordert. Da sich keine Hinweise auf ein gewaltsames Öffnen fanden, griff eine Klausel der Versicherung, nach der diese nur Entschädigung leisten muss, wenn der Diebstahl „durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge“ begangen wurde. Dies schloss zwar auch die „die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge“ ein, also auch das mögliche Abgreifen des Funksignals des Originalschlüssels, aber der Bestohlene konnte eben nicht im Nachhinein beweisen, dass er sein Auto tatsächlich ordnungsgemäß verriegelt hatte.
Das Gericht stellte auch klar, dass das so genannte Jamming nicht durch die Versicherungsklausel gedeckt sei. Dabei blockieren die Täter mit einem Sender („Jammer“) die Funkfernbedienung des Schlüssels so, dass das Fahrzeug gar nicht richtig verschlossen wird. Ein anschließender Diebstahl würde demnach nicht aus einem verschlossenen Auto erfolgen, sondern aus einem unverschlossenen. Die Versicherung müsste dann nicht zahlen. Die HUK-Coburg rät daher grundsätzlich, keine Wertgegenstände im Auto zurück zu lassen und sich stets zu vergewissern, dass der Wagen auch tatsächlich abgeschlossen ist.
Unstrittig ist, dass Kfz-Versicherer bei einer Teil- oder Vollkasko grundsätzlich die Kosten für Reparaturen von Schäden an einem Fahrzeug übernehmen, die durch einen Aufbruch respektive einen Aufbruchsversuch entstanden sind, wie etwa eingeschlagene Scheiben. Nicht versichert sind hingegen lose im Fahrzeug liegende Gegenstände, wie etwa Mobiltelefone, Fotoapparate, Taschen und andere Gegenstände. Sie fallen, wie gesagt, unter die Hausratversicherung.