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Essen, Rauchen, Handy und Co. beim Fahren: Was man darf und was nicht

Dass man als Autofahrer nicht auf dem Handy herumtippen darf, weiß vermutlich jeder. Doch wie ist es mit Essen am Steuer? Die GTÜ klärt auf.

 ©GTÜ

Für die ausgedehnte Mittagspause bleibt im heutigen Berufsleben oft keine Zeit. Im Gegenteil, manche Pause wird für die Fahrt zum nächsten Termin genutzt. Also bleibt für den Ort der Nahrungsaufnahme das Auto anstelle von Restaurant, Esszimmer, Küchentisch oder Parkbank. Die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH erläutert, worauf Autofahrerinnen und Autofahrer mit hungrigem Magen bei der Nahrungsaufnahme im Auto achten sollten. Und was bei anderen Tätigkeiten beim Fahren gilt.

1. Nicht ablenken lassen: Der Gesetzgeber greift das Thema Essen am Steuer konkret nicht auf – es ist nicht grundsätzlich verboten. Indirekt jedoch schon: Im ersten Paragrafen der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es, „die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“ (§ 1 StVO). Und weiter: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ (§ 2 StVO). Daraus ist leicht abzuleiten, dass die Konzentration auf den Verkehr nicht leiden darf durch irgendwelche Umstände abseits der eigentlichen Fahrtätigkeit. Wenn sich beispielsweise die Aufmerksamkeit im Auto auf eine Mahlzeit richtet, kann es rasch zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen. Gerichtsurteile gibt es zahlreich zu Unfällen, bei denen Ablenkung nachgewiesenermaßen der Auslöser oder ein Förderfaktor war. Fahrlässigkeit und Teilschuld – darum geht es dann meist. Manche Kfz-Versicherung lehnt die Regulierung solcher fahrlässig verursachter Schäden ab.

2. Der gesunde Menschenverstand entscheidet: Klar, ein Schnitzel mit Messer und Gabel auf den Knien zu zerkleinern, dürfte einer groben Fahrlässigkeit recht nahekommen. Eine Gabel allein für den einen Salat aus der Kunststoffschale lässt sich zwar besser handhaben, doch der Blick wird sich immer wieder nach unten richten – trifft die Gabel die Tomate, tropft Salatsoße bereits auf Hose oder Rock? Umkehrschluss: Sandwich, Brezel, Müsliriegel & Co. lassen sich nebenbei besser verzehren. Jedenfalls, solange fürs Abbeißen nur eine Hand vom Steuer genommen wird – was natürlich nicht ideal ist, um in Gefahrensituationen perfekt reagieren zu können.

3. Wasser trinken tut gut: Es gehört zum Allgemeinwissen, dass zu wenig Flüssigkeit die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit einschränkt und die Konzentration und Reaktionsfähigkeit verringert. Genau deswegen sollten Autofahrer vor allem bei längeren Fahrten das Wassertrinken nicht vergessen. Passt eine kleine Pause wirklich nicht zur Routenplanung, empfehlen sich Flaschen, die sich mit einer Hand öffnen lassen. Vor allem aus dem Radsport sind diese bekannt. Auch manche gängige Mineralwasserflasche lässt sich mit einer Hand halten, öffnen und schließen. Eine Plastikverbindung verhindert, dass der Deckel abfällt und in den Fußraum rollt.

4. Ungestörte Aufmerksamkeit: Wie verhält es sich mit dem Rauchen am Steuer, wie mit dem Hören lauter Musik? Auch hier gilt, ausdrücklich verboten ist beides nicht. Aber die Aufmerksamkeit auf das Fahren des Pkw sollte keinesfalls gestört oder das Martinshorn eines Rettungswagens überhört werden. Beim Essen, Trinken, Rauchen oder Musikhören ist die eigene Verantwortung gefragt. Anders gesagt: Die Vorsicht sollte stets mitfahren.

5. Spezialfall Handy: Bei der Nutzung von in der Hand gehaltenen Handys und ähnlichen technischen Geräten geht es nicht mehr um einen Appell an die Vernunft. Das ist eindeutig verboten (§ 23 StVO) und kann entsprechend sanktioniert werden. Die Experten der GTÜ halten das für richtig. Denn die Ablenkung vom Straßenverkehr stellt ein erhebliches Risiko dar. Aktuelle Schätzungen gehen davon aus, dass die Handynutzung am Steuer für rund ein Drittel aller Autounfälle im deutschen Straßenverkehr zumindest mitverantwortlich ist. Zur Erinnerung: Aktuell sind für die Handynutzung ohne Freisprecheinrichtung 100 bis 200 Euro fällig, dazu kommen je nach Situation ein bis zwei Punkte im Fahreignungsregister und eventuell ein einmonatiges Fahrverbot. Das Verbot gilt, solange der Motor des Fahrzeugs (gleich ob Verbrenner oder Elektromotor) nicht vollständig ausgeschaltet ist. Das Unterbrechen der Zündung durch eine Start-Stopp-Automatik zählt also nicht.

6. Gefährliche Folgen: Unabhängig davon, ob es um die Wurst geht, das Öffnen einer Flasche oder die Handynutzung: Schon eine Ablenkung von nur einer Sekunde vom Straßenverkehr ist riskant. So fährt man bereits bei 40 km/h mehr als elf Meter „blind“, wenn sich die Konzentration nicht auf den Verkehr richtet. Bei 130 km/h sind es sogar mehr als 35 Meter.

von Gerhard Mauerer