Keine Maskenpflicht bei Job-Fahrgemeinschaften
Bei gemeinsamer Fahrt zur Arbeit müssen die Mitglieder einer Fahrgemeinschaft keinen Mund- und Nasenschutz tragen. Das hat jetzt ein Oberverwaltungsgericht bestätigt.
Geklagt hatte ein Anwalt, der häufig mit Mandanten zu Verhandlungen fährt. Seine Argumente: Da die Teilnehmer solcher Fahrten namentlich bekannt sind und ihre Zahl überschaubar klein ist, kann die Nachverfolgung in einem Infektionsfall kein Problem sein. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat jetzt über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 2021 (AZ: 13 MN 158/21) berichtet. Eine entsprechende Verordnung Niedersachsens ist demnach nicht rechtmäßig.
Die Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen seien gering, wenn der Fahrer keine Maske trägt. Es handele sich um eine überschaubare Personenzahl, deren Kontakte leicht verfolgt werden könnten. Die Mund-Nase-Bedeckung könne eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Zumal, wenn der Fahrer Brillenträger ist. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 2021 (AZ: 13 MN 158/21). Eine entsprechende Verordnung Niedersachsens ist nicht rechtmäßig. Laut der Niedersächsischen Corona-Verordnung muss auch der Kraftfahrzeugführer im Rahmen einer beruflichen Fahrgemeinschaft eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Diese Pflicht setzte das Oberverwaltungsgericht außer Vollzug. Die Verpflichtung für den Fahrer einer beruflichen Fahrgemeinschaft eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, stelle keine notwendige Maßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dar. Vielmehr sei sie unangemessen. Das Gericht berücksichtigte auch die Gefährdungen für die Verkehrssicherheit, die mit dem Tragen einer Maske einhergingen. In der Straßenverkehrsordnung werde geregelt, dass ein Fahrer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies diene der effektiven Verkehrsüberwachung, einer uneingeschränkten Rundumsicht und dadurch der allgemeinen Verkehrssicherheit. Bei einer Mund-Nasen-Bedeckung würden jedoch wesentliche Teile des Gesichts verdeckt, insbesondere, wenn zusätzlich eine Brille oder Sonnenbrille getragen werde müsse.
Bei Brillenträgern steige die Gefahr, dass die Brille während der Fahrt beschlage und hierdurch die Sicht zusätzlich beeinträchtigt werde. Demgegenüber schätzte das Gericht die Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen als gering ein. Schließlich bestehe eine berufliche Fahrgemeinschaft aus einer überschaubaren Anzahl an Personen, die sich untereinander kennen, wodurch auch die Nachverfolgung von Kontakten möglich bleibe.
Die Entscheidung betrifft genauso andere beruflichen Fahrgemeinschaften, etwa von Handwerkern, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.