Kfz-Versicherung: Wer wenig fährt, zahlt weniger
Jeder weiß: Die Beiträge zur Kfz-Versicherung hängen stark von der Kilometerleistung ab. Check24 hat dazu nun eine "Kilometertreppe" veröffentlicht.
Die jährliche Fahrleistung hat erheblichen Einfluss auf den Beitrag der Kfz-Versicherung. Versicherte, die mit ihrem Pkw nur 12.000 km anstatt 16.000 km jährlich zurücklegen, zahlen durchschnittlich 16,3 Prozent weniger.
"Wer weniger fährt, zahlt auch in der Regel weniger Beitrag für die Kfz-Versicherung", sagt Michael Roloff, Geschäftsführer Kfz-Versicherungen bei CHECK24. "Haben Verbraucher innerhalb der Versicherungslaufzeit weniger Kilometer mit dem Auto zurückgelegt als erwartet, sollten sie das ihrem Versicherer melden. Häufig erstatten Versicherer zu viel gezahlte Beiträge rückwirkend."
Eine Beispielberechnung für eine Vollkaskoversicherung über alle im CHECK24 Kfz-Versicherungsvergleich verfügbaren Tarife zeigt, dass der durchschnittliche Beitrag mit abnehmender Fahrleistung stufenförmig sinkt. Viele Versicherer nutzen zur Beitragsberechnung einheitliche Kilometergrenzen. Verbraucher sparen beim Kfz-Versicherungsbeitrag, wenn sie die Fahrleistung nicht zu großzügig einschätzen.
"Verbraucher müssen aber in jedem Fall wahrheitsgemäße Angaben machen, sonst riskieren sie ihren vollständigen Versicherungsschutz", sagt Michael Roloff.
Sonderkündigungsrecht: Kfz-Versicherung auch noch im Dezember wechseln und sparen
Versicherungsnehmer können ihre Kfz-Versicherung auch noch nach dem Wechselstichtag am 30. November kündigen, wenn der bisherige Versicherer den Beitrag erhöht.
"Verbraucher haben immer dann ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht, wenn der Versicherungsbeitrag ohne eigenes Verschulden steigt", sagt Michael Roloff. "Damit können sie auch nach dem 30. November in eine günstigere Kfz-Versicherung wechseln. Die Frist für die Sonderkündigung beginnt ab Erhalt der Beitragsrechnung."
Ein Sonderkündigungsrecht gilt auch bei versteckten Beitragserhöhungen. Das ist der Fall, wenn der Kfz-Versicherungsbeitrag zwar sinkt, aber nicht so stark, wie es den Verbraucher*innen aufgrund einer besseren Schadenfreiheitsklasse zustünde. Hierauf muss der Versicherer in der Beitragsrechnung hinweisen. Ob Verbraucher das Recht auf eine außerordentliche Kündigung haben, erfahren sie zum Beispiel mit dem Sonderkündigungsrechner von CHECK24.