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Neue Regeln für Winterreifen

Das Gesetz wurde bereits im Frühsommer geändert. Im beginnenden Winter kann es erstmals angewendet und kontrolliert werden. Denn jetzt ist das Thema Winterreifen klarer geregelt als bisher und damit kommt auch mehr Verantwortung auf die Autofahrer zu. Allerdings gelten auch lange Übergangsfristen. Doch die Polizei hat es bei Kontrollen jetzt leichter.

Das neue Symbol für Winterreifen ©DVR

Winterreifen müssen einen besonderen Aufbau haben, ihre Gummimischung muss den im Winter geltenden Witterungsverhältnissen angepasst sein. Nur dann bieten sie, im Vergleich zu Sommerreifen auf Schnee und Matsch besseren Griff und somit auch bessere Fahreigenschaften. Wer jetzt Winterreifen kauft, hat es leichter, denn nach den neuen Regeln haben diese an der seitlichen Flanke das sogenannte „Alpine-Symbol“.  Dieses stellt einen Berggipfel und eine stilisierte Schneeflocke dar.

Die früher gängige Bezeichnung  „M+S“ für Matsch und Schnee darf nicht mehr für Winterreifen verwendet werden.  Doch die Reifen-Lobby hat mal wieder ein Schlupfloch gefunden: Reifen, die bis Ende 2017 produziert und mit der Kennzeichnung M+S genehmigt wurden, können noch bis 30. September 2024 „als Reifen für winterliche Verhältnisse betrachtet werden“.

Wann ein Reifen hergestellt wurde, lässt sich ebenfalls auf der Flanke ablesen. In einem deutlich geprägten Oval stehen vier Ziffern: Nach der Kalenderwoche folgt das Produktionsjahr. Ein Reifen mit den Ziffern 4017 wurde somit Anfang Oktober 2017 in Form gegossen.

Flanke zeigen: Symbol Alpin ©Hersteller

Gesetzlich geregelt ist nun auch die Informationspflicht über die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Diese ist abhängig von Tragkraft und Bauart. Der sogenannte Geschwindigkeitsindex (auch Speedindex) soll grundsätzlich einen höheren Wert haben als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit eines Autos.

Die passenden Werte findet man in der Zulassungsbescheinigung Teil 1, gerne noch als Fahrzeugschein bezeichnet. Bis 2005 standen die Werte unter den Punkten 20 und 21 oder unter 22 und 23. Bei den aktuellen Fahrzeugscheinen stehen sie unter den Punkten 15.1 und 15.2.

Die Informationspflicht bedeutet, dass die Werkstatt einen Aufkleber über die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Auto anbringen muss -  damit der Fahrer dieses Reifenlimit nicht überreizt und sich damit in Gefahr bringt. Zugelassen ist auch eine elektronische Information im Bordcomputer oder Navigerät. Dazu muss aber immer beim saisonalen Reifen- oder Radwechsel das System neu eingestellt werden, sofern die Pneus unterschiedliche Indizies haben.

So bedeutet der Index R ein Limit von 170 km/h, S reicht bis 180 km/h, T bis 190 kmh, U bis 200 km/h, H bis 210 km/'h  und H bis zur aktuellen Obergrenze (auf Straßen) von 210 km/h. Die früher üblichen VR und HR-Reifen werden nicht mehr hergestellt.

Polizei kann leichter kontrollieren ©DVR

Geblieben sind die Regeln des $ 36 der StVZO. Demnach riskiert ein Bußgeld von 60 Euro und einen Punkt in Flensburg, wer bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne entsprechende Winterbereifung fährt. Wer stecken bleibt und andere behindert, zahlt 80 Euro und kassiert ebenfalls einen Punkt. Und wer als Halter eine Fahrt mit einem nicht wintertauglichen Auto anordnet,] zahlt 75 Euro und wird ebenfalls mit einem Punkt gerügt.

eba mit Material von KÜS