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Unfälle im Winter: Aufgepasst, oft haftet man selbst

Wer bei winterlichen Verhältnissen Auto fährt, muss sich der Tatsache bewusst sein, dass bei einem Unfall die Versicherung nicht unbedingt greift.

 ©Goslar Institut

Der Winter stellt Autofahrer vor besondere Herausforderungen. Nässe, Nebel, Schnee und Glätte können die Straßen- und Sichtverhältnisse – häufig binnen kürzester Zeit – stark beeinträchtigen. Da erscheint es auf den ersten Blick verwunderlich, dass sich im Winter im Vergleich zu anderen Jahreszeiten die wenigsten Unfälle mit Personenschäden ereignen, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) ermittelt hat. Experten erklären das damit, dass sich die meisten Verkehrsteilnehmer auf die riskanteren Verhältnisse auf den Straßen einstellen und erheblich vorsichtiger unterwegs sind als in den übrigen Monaten des Jahres. Auch bleibt das Auto öfter ungenutzt als zu anderen Zeiten.

Wer dennoch bei Schnee, Glätte und auch Blitzeis nicht auf seinen Wagen verzichten will (oder kann), muss sich darüber klar sein, dass man bei einem Unfall meist selbst haftet. Winterliche Straßenverhältnisse gelten keineswegs als höhere Gewalt und befreien den Autofahrer nicht von der Haftung, betont das von der HUK-Coburg getragene Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern. Er trägt grundsätzlich die Verantwortung und hat laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), seine Fahrweise und die Geschwindigkeit stets den Straßen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Gegebenenfalls kann dies auch Schrittgeschwindigkeit bedeuten.

Tükisch ist vor allem, wie plötzlich das Wetter umspringen kann oder sich die Straßenverhältnisse verändern. So deutet das Wort „Blitzeis“ schon darauf hin, dass es völlig unvermutet innerhlab eines kurzen Augenblicks auftreten kann. An diesem Beispiel lässt sich auch gut die allgemeine Rechtssprechung zeigen. Die unerwartete Vereisung der Fahrbahn halten viele Autofahrer für eine Form von „höherer Gewalt“, die sie von der Haftung für verursachte Schäden befreit. Doch Irrtum! Der Gesetzgeber verlangt von einem Autofahrer, dass er jederzeit Hindernissen ausweichen und rechtzeitig davor zum Stehen kommen kann. Dementsprechend ist die Geschwindigkeit anzupassen und ein ausreichender Sicherheitsabstand zu wahren. Daher gilt auch bei einem Unfall infolge von Blitzeis, dass der Unfallverursacher für den entstandenen Schaden aufkommen muss, so das Goslar Institut. Dies kann dazu führen, dass der Unfallverursacher bei der Schadensregulierung Probleme mit seiner Versicherungsgesellschaft bekommt. So kann es auch ansonsten vorbildlichen Fahrern passieren, dass ihre Versicherung zwar für die gegnerischen Schäden aufkommt, anschließend jedoch den eigenen Kunden in Regress nimmt mit der Begründung, dieser habe sich grob fahrlässig verhalten. Oder man bekommt trotz fehlerfreien Verhaltens als Geschädigter eine Teilschuld am Unfall zugesprochen bzw. erhält bei Unfällen ohne Unfallgegner keinen Ausgleich von der eigenen Kaskoversicherung. Die Argumentation der Versicherer ist in solchen Situationen fast immer die gleiche: Die Schäden sind grober Fahrlässigkeit geschuldet.

Daher sollten Fahrzeugführer bei winterlichen Witterungsverhältnissen unbedingt vorausschauend und mit angepasstem Tempo fahren, so dass sie jederzeit auch bei plötzlichen auftretenden Hindernissen oder Gefahrensituationen rechtzeitig bremsen können. Und wem das Risiko auf glatten Straßen zu hoch erscheint, sollte sein Fahrzeug tatsächlich
besser stehen lassen.

Immer wieder diskutiert wird auch die Frage der richtigen Reifen. Zur kalten Jahreszeit besteht in Deutschland eine situative Winterreifenpflicht. Das heißt, wenn es die Witterung erfordert, müssen Winter- oder entsprechend gekennzeichnete Ganzjahresreifen aufgezogen sein. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Geldbuße in Höhe von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Kommt es wegen falscher Reifen zu einer Verkehrsbehinderung bei winterlichen Wetterverhältnissen, werden 80 Euro Bußgeld und ebenfalls ein Punkt fällig. Bei einem Unfall droht darüber hinaus eine Einschränkung der Versicherungsleistungen.

aum