Warnung vor Blitzern kann teuer werden
Egal ob Navi oder Smartphone: Immer mehr Menschen nutzen Blitzer-Warner. Das ist jedoch strafbar.
Zu den Verkehrsmeldungen der besonderen Art gehören inzwischen – speziell bei lokalen bzw. regionalen Radiosendern – die Warnungen vor Geschwindigkeitsmessungen am jeweiligen Tag. Derartige Warnungen sind rechtens – und durchaus auch im Sinne der Polizei, selbst wenn dies auf den ersten Blick widersprüchlich erscheint. Doch die Behörden geben die Standorte ihrer Radarfallen vorab bekannt, weil das den Effekt hat, dass im Umkreis der benannten Stellen insgesamt langsamer gefahren wird. Deshalb warnt die Polizei gewissermaßen mit Absicht vor sich selbst bzw. ihren Kontrollen – aus verkehrserzieherischen Gründen.
Wer dagegen während der Fahrt so genannte Blitzer-Apps auf dem Mobiltelefon oder die Radarwarnfunktion in Navigationsgeräten nutzt, macht sich strafbar, warnt das Goslart Institut der HUK-Coburg für verbrauchergerechtes Versichern. In Deutschland ist der Gebrauch solcher Geräte nach Paragraph 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung verboten. Darin heißt es, dass es motorisierten Verkehrsteilnehmern nicht erlaubt ist, „ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören“. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot drohen ein Bußgeld von 75 Euro und ein Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Das gilt jedoch bislang nicht für Beifahrer, die sich von einer so genannten Blitzer-App auf ihrem Smartphone vor Radarfallen und „Starenkästen“ warnen lassen.
In vielen modernen Navigationsgeräten sind Blitzer-Warnfunktionen bereits vorinstalliert. Um auch hier nicht Gefahr zu laufen, eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1b StVO zu begehen, raten Verkehrsrechtsexperten, diese Funktion möglichst permanent abzuschalten. Denn ein Blitzer-Warner ist von Rechts wegen auch dann „betriebsbereit“, wenn er während der Fahrt ohne Aufwand eingeschaltet werden kann. Das bedeutet: Selbst wenn der Blitzer-Warner oder die Blitzer-App nur installiert, aber gerade nicht in Betrieb ist, kann das ein Bußgeld kosten.
Moderne Technik hält längst auch bei stationären wie mobilen Geschwindigkeitsmessanlagen Einzug, wie die „Radarfallen“ amtlich heißen. So ersetzen zunehmend schlanke, runde Säulen am Straßenrand die bekannten alten „Starenkästen“. Wo Letztere noch mit in die Fahrbahn eingelassenen Drucksensoren arbeiteten, nutzen die neuen Hightech-Säulen modernste Lasertechnik. Sie macht es auch möglich, von einer solchen Säule aus bis zu vier Fahrspuren und beide Fahrtrichtungen gleichzeitig zu überwachen. Anhand der Zahl der dunklen Ringe in den ansonsten meist silbernen Säulen lässt sich übrigens der Messbereich erkennen: Säulen mit vier Ringen messen in beiden Fahrtrichtungen, bei drei Ringen nur in eine. Rund 800 der neuen Blitzer-Säulen sollen bereits bundesweit im Einsatz sein. Auch in mobilen Geschwindigkeitsmessanlagen wird die Lasertechnik immer öfter verwendet. Diese Geräte ersetzen die veralteten Radarmessungen, die als sehr fehleranfällig bekannt waren. Blitzer, die auf Basis der Lichtschrankenmessung arbeiten, werden ebenfalls immer öfter zu Geschwindigkeitskontrollen benutzt.
Fest installierte Messanlagen sind in der Regel überwiegend im innerstädtischen Verkehr und auf Autobahnen zu finden. Bei ihren Standorten soll es sich offiziellen Angaben zufolge um ausgewiesene Unfallschwerpunkte handeln.
Wenn nun die Nutzung von Blitzer-Warnfunktionen im Navi und auf dem Handy verboten ist, dürfen sich Autofahrer denn gegenseitig auf Geschwindigkeitskontrollen aufmerksam machen? Mit Einschränkung ja, sagen Verkehrsrechtler. Demnach ist gegen ein warnendes Handzeichen nichts einzuwenden. Nicht erlaubt ist dagegen das Benutzen der Lichthupe, da dies nur zum Hinweis auf Gefahren oder zur Warnung beim Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften gestattet ist. Andernfalls können fünf Euro Strafe fällig werden.
Verboten ist selbstverständlich auch, Blitzer in welcher Form auch immer unbrauchbar zu machen oder zu zerstören. Bei den Geräten handelt es sich um öffentliche Anlagen, auf deren Beschädigung bis zu fünf Jahre Haft stehen kann.